Satzung des Vereins „Geschichts- und Heimatverein Meine und Umgebung e.V“

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Geschichts- und Heimatverein Meine und Umgebung e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 38527 Meine. Der Verein wurde am 25.08.2006 gegründet.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke                 i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere die Pflege der Tradition und des Brauchtums der Gemeinde Meine und Umgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das zusammentragen von Dokumenten, Bildern, Fotos, Landkarten und Exponaten, sowie landwirtschaftlichen Geräten, die bei diversen Veranstaltungen/Ausstellungen der Öffentlichkeit gezeigt und vorgestellt werden sollen. Die Veranstaltungen dienen ausschließlich dem Zweck, der Bevölkerung die alten Sitten und Gebräuche, alte Handwerkskunst bzw. das Gewesene/die Geschichte näher zu bringen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Minderjährige Mitglieder unter 16 Jahren haben gegenüber dem Verein keine Pflichten und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer formlosen Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied, welches den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in Verzug geraten ist, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

§5

Beiträge

  1. Der Verein erhebt jährliche Beiträge und kann auch Aufnahmebeiträge verlangen. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren, und zwar jährlich.
  2. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Beitragserhöhungen können nur für die Zukunft mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres beschlossen werden.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag stunden oder erlassen.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntmachung in der Tagespresse und/oder durch Einladungsschreiben in Textform mit einer Frist mindestens von 2 Wochen. Das Einladungsschreiben in Textform kann durch inhaltsgleiche e-Mail ersetzt werden, wenn das betreffende Mitglied dem Vorstand seine e-Mail Adresse bekanntgegeben hat. Mitglieder, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Gebiet der Gemeinde Meine haben, werden stets durch Einladungsschreiben mit vorstehenden Maßgaben geladen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist, an sich ziehen.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, lediglich bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Der Vorstand legt die ‚Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt und/oder gemäß Ziffer 1 veröffentlicht. Die Tagesordnung kann durch Beschluss erweitert werden, sofern der weitere Tagesordnungspunkt keine Satzungsänderung zum Gegenstand hat.
  5. Er Vorstand errichtet ein Protokoll über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  6. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung verlangen.

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, ihrer/ihrem / seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter, der/dem Kassenwartin/Kassenwart, der/dem Schriftwartin/Schriftwart und einer/einem Beisitzer/Beisitzer. Die Dauer der Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der verbliebene Vorstand an seiner/ihrer Statt ein anderes Mitglied, das bereits Vorstandsmitglied sein kann, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die/der 1. Vorsitzende, ihre/ihr / seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter und die/der Schriftwartin/Schriftwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§9

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Dauer der Wahlperiode beträgt jeweils 2 Jahre, in jedem Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt. Einer der beiden ersten Kassenprüfer kann für ein oder drei Jahre gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes jährlich, und zwar innerhalb eines Monats vor der Mitgliederversammlung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§10

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Meine zu, zwecks ausschließlicher Verwendung für Zwecke im Sine von §2 Nr. 1 der Satzung oder anderer gemeinnütziger Zwecke.

Meine, 05. Juli 2023

Eingetragen im Vereinsregister am 19.01.2023